Steuertipps
... von wegen Steuervereinfachung
Freiberufler/Selbständige müssen ab dem (Steuer-) Jahr 2005 die Einnahmen und Ausgaben auf einem amt-lich vorgeschriebenen Vordruck erfassen (außer die Be-triebseinnahmen liegen unter € 17.500). Obwohl die ur-sprüngliche Version nach Protesten (selbst seitens der Steuerberater) überarbeitet wurde, ist das Formular noch sehr kompliziert und stellt das genaue Gegenteil von Kleinunternehmerförderung dar. Abrufbar unter www.Bundesfinanzministerium.de „Steuern“ „Veröffentli-chungen…“ „Einkommensteuer““10.2.2005“ Wer sich durch das Formular durchkämpft, findet zur Belohnung vielleicht Anregungen, was er noch an Kosten geltend machen kann… Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten? Insbesondere jüngere Steuerzahler mit höherem Ein-kommen sollten ihre Einkommensteuererklärung abge-ben (in 2005 i.d.R. nur noch möglich für das Jahr 2003 und folgende). Mit einem Einspruch (innerhalb eines Monats) gegen den Einkommensteuerbescheid kann der Abzug der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorweg genommene Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften (=Renteneinkünfte) beantragt werden. Bei einem möglicherweise positiven Ausgang der derzeit laufenden Gerichtsverfahren gegen den beschränkten Abzug der Rentenversicherungsbeiträge könnten sich Steuererstattungen für die Jahre, die vor dem Richter-spruch liegen, ergeben. Hintergrund der Gerichtsverfahren: Durch das neue Alters-einkünftegesetz wird der steuerpflichtige Anteil der Rente schrittweise in Abhängigkeit vom Renteneintrittsalter erhöht, bis beim Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 die Rente in voller Höhe der Einkommensbesteuerung unterliegt. Ent-sprechend müssten sich die hierfür geleisteten Versiche-rungsbeiträge in voller Höhe steuermindernd auswirken. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht so vorgesehen. Erstattung des Solidaritätszuschlags? Generell kann durch Abgabe einer Einkommensteuerer-klärung und anschließenden Einspruch (innerhalb der Monatsfrist) gegen den Bescheid die Erstattung des ab-gezogenen Solidaritätszuschlags beantragt werden. Falls die derzeit in dieser Sache laufenden Gerichtsverfahren positiv ausgehen sollten (ist sehr ungewiss), müsste das Finanzamt den Soli zurückzahlen. Hintergrund der Gerichtsverfahren: Der Solidaritätszu-schlag ist eine Sondersteuer, die eigentlich zeitlich be-grenzt sein sollte. Da er jedoch schon relativ lange erho-ben wird und keine zeitliche Begrenzung vorgesehen ist, wird hierin ein Verstoß gegen die Verfassung gesehen.
Stand: September 2005 Peter Hessenthaler, Steuerberater
Hessenthaler.stb@t-online.de