Die Eingemeindung Ginnheims zur Stadt Frankfurt

Den nachstehenden Text fanden wir im Frankfurter Historischen Museum. Es handelt sich anscheinend um eine Abschrift des per 1.4.1910 geschlossenen Vertrages, die Bestandteil eines Buches mit fortlaufend numerierten Seiten wurde. Inventar-Verzeichnisse und Kartierungen (gehört zu einem Vertrag solcher Tragweite wohl dazu) sowie Original-Unterschriften und Vornamen der Unterzeichner fehlen. Insgesamt scheint die Abfolge der Vertragsgegenstände etwas ungeordnet. Beim Abschreiben wurde ein Teil des Textes (mindestens § 17) ausgelassen, wahrscheinlich unbemerkt beim Zusammensetzen von Textbausteinen im Zuge der Eingemeindungsverhandlungen mit zahlreichen selbständigen Umlandgemeinden. Abschriften wurden damals mühsam von Hand auf (heutzutage) antiken Schreibmaschinen angefertigt. Bild der original Unterschrift

Seite 55
Zwischen der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. und der Landgemeinde
G I N N H E I M ist folgende Vereinbarung über die Vereinigung von Ginnheim mit der Stadt Frankfurt a. M. getroffen:

§ 1
Die Gemeinde Ginnheim wird an einem durch das Gesetz näher zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens am 1. April 1910 mit der Stadt Frankfurt a. M. vereinigt und ihre bisherigen Gemeinde-Angehörigen werden rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den Frankfurter Kommunal-Anstalten den Frankfurter Gemeinde-Angehörigen gleichgestellt, sofern nicht in diesem Vertrage Abweichendes bestimmt wird.

§ 2
Von dem Tage der Vereinigung übernehmen die Gemeinde-Behörden der Stadt Frankfurt in Ginnheim die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten, sowie der den Gemeinde-Behörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten.
Die Gemeinde-Behörden Frankfurts treten in alle Rechte und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder durch besondere Rechtstitel den Gemeinde-Behörden zu Ginnheim zustehen oder obliegen.

§ 3
Die in Frankfurt a. M. bestehenden Ortsstatuten, Regulative und Ordnungen, sowie die über die allgemeine Ordnung des Gemeinwesens in Frankfurt geltenden Gemeindebeschlüsse erhalten in Ginnheim Wirksamkeit, sofern nicht in diesem Vertrage Abweichendes bestimmt wird.
Der Magistrat zu Frankfurt a. M. hat - soweit erforderlich - die besonderen Anordnungen zum Zweck der Einführung der Frankfurter Ortsstatuten, Regulative, Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Ginnheim zu treffen. Von dem Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden Statuten, Regulative Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Ginnheim ihre Geltung.

§ 4
Bei Einführung des Schlachthauszwanges soll Bestimmung getroffen werden, daß die bestehenden gewerblichen Schlächtereien in den dermaligen Schlachträumlichkeiten und dem bisherigen Umfange noch bis zum Ende des Jahres 1920 weiterbetrieben, und daß Hausschlachtungen ebensolange zugelassen werden können. Bis zum Inkrafttreten des Schlachthauszwanges bleibt das aus dem bisherigen Ginnheimer Gemeindebezirk eingeführte frische Fleisch der Untersuchung nach Maßgabe des Frankfurter Untersuchungsregulativs unterworfen.
Bis zum Jahr 1913 bleiben im Stadtbezirk Ginnheim in Kraft:
1. die zurzeit geltenden Bestimmungen und Gebühren für das Begräbniswesen,
2. 2. das zurzeit in Geltung befindliche Verfahren in betreff der Verteilung der Einquartierungslasten,
3. die zurzeit geltenden Bestimmungen und Einrichtungen über die Feuerwehr.
Stadtseitig werden jedoch sofort die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden, um in schweren Brandfällen sofort Hilfe bringen zu können. Insbesondere sind in dem bisherigen Gemeindebezirk Ginnheim 2 elektrische Feuermelder, wie sie in Frankfurt a. M. verwendet werden, je einer in der Ortslage Ginnheim und an der Eschersheimer Landstraße, aufzustellen.
Eine Neubelegung oder Erweiterung des jetzigen Friedhofs nach vollständiger Belegung ist ausgeschlossen. Die zur Hebung der Landwirtschaft derzeit bestehenden Einrichtungen sollen, solange hierfür Bedürfnis vorhanden ist, beibehalten werden.

§ 5
Die in Frankfurt a. M. geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie sonstiger öffentlicher Abgaben treten mit der Eingemeindung mit folgenden Maßgaben in Kraft.

§ 6
Die Realsteuern werden bis zum 31. März 1919 nach den zurzeit in der Gemeinde Ginnheim geltenden Bestimmungen und mit dem für das Rechnungsjahr 1907 für die Gemeinde festgesetzten Prozentsatz der Belastung forterhoben, unbeschadet der Ausnahme im nachstehenden Absatz 3.
Vom ersten April 1919 ab treten die alsdann in Frankfurt geltenden Bestimmungen über die Erhebung der Realsteuern in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, daß
a) die Landsteuer nicht von dem nach Lageklassen festgesetzten Durchschnittswert, sondern von dem gemeinen Wert jedes einzelnen Grundstückes erhoben wird,
b) die für den Stadtbezirk Alt-Frankfurt geltenden Bestimmungen zu Gunsten landwirtschaftlicher und gärtnerischer Eigenbetriebe auch im Bezirke der bisherigen Gemeinde Ginnheim ihre Anwendung finden,
c) bis zum 1. April 1940 als gemeiner Wert der im landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Eigenbetrieb stehenden Grundstücke das 33 1/3fache des jährlichen Reinertrages angenommen wird, vorausgesetzt, daß der Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder sein Erblasser schon vor dem 1. April 1907 in dem bisherigen Gemeindebezirk Ginnheim einen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Eigenbetrieb geführt hat.
Dasselbe gilt für die nicht im Eigenbetrieb stehenden landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücke, sofern der Eigentümer gezwungen ist, seinen Grundbesitz zu verpachten. Als Erblasser im Sinne dieser Vorschrift gilt auch jede noch lebende Person zu welcher der Eigentümer im Verhältnis des gesetzlichen Erben steht.
Jedoch tritt für diejenigen Grundstücke, welche nach dem Tag der Eingemeindung einen nicht unmittelbar auf Erbgang beruhenden Eigentumswechsel erfahren, die Haus- und Landsteuer-Ordnung mit den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Maßgaben schon von dem auf den Eigentumswechsel folgenden 1. April in Anwendung.

§ 7
Die Heranziehung zur kommunalen Einkommensteuer erfolgt bis zum 31. März 1912 auf Grund des Staatssteuertarifs mit dem für das Rechnungsjahr für die Gemeinde festgesetzten Prozentsatz der Belastung unter Freilassung der Einkommen unter 900 M.
Von 1. April 1912 ab wird die im jetzigen Gemeindebezirk Frankfurt bestehende kommunale Besteuerung des Einkommens auf den derzeitigen Gemeindebezirk Ginnheim ausgedehnt.

§ 8
Die Frankfurter Hundesteuerordnung vom 19. Februar 1904 tritt vom Tage der Eingemeindung an mit der Maßgabe in Kraft, daß der jährliche Steuersatz bis zum 31. März 1920 13 M. beträgt.

§ 9
Die zurzeit als Kreissteuer des Landkreises Frankfurt a. M. in Ginnheim in Geltung befindliche Steuer von der Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betrieb der Gast-, Schankwirtschaften etc. wird - bis zu einer anderweitigen Regelung dieses Gegenstandes für den ganzen Gemeindebezirk Frankfurt a. M. - als Gemeindesteuer forterhoben. Demgemäß wird hiermit die anliegende Steuerordnung vom 23. April 1907 als Gemeindesteuerordnung zum Gegenstand dieses Vertrages gemacht, mit der Maßgabe, daß in den § 6 - 10 an Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (Rechneiamt) zuständig ist., daß im § 7 die Worte: "Der Kreisausschuß kann Steuerermäßigung gewähren" ersetzt werden durch die Worte: "Die Hälfte der Sätze des § 2 gelangt zur Erhebung", und daß die Worte "§ 16 Abs. 2 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 27. April 1906 in Verbindung mit" im § 8 Abs. 1 wegfallen.

§ 10
Die Kanalisation soll bis zum Jahre 1912 in Ginnheim eingeführt sein.
Die Kosten einer Kanalisation von Ginnheim sollen nach Maßgabe der Grundsätze des Kommunal-Abgaben-Gesetzes innerhalb des seitherigen Gemeindebezirks Ginnheim aufgebracht werden; zu den Kosten gehören sämtliche Kosten der Verwaltung, der Unterhaltung und des Betriebes, sowie der Ausgabe für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals. Insoweit für die Kanalisation von Ginnheim Kanal- und Kläranlagen außerhalb dieses Bezirks gebaut oder mitbenutzt werden müssen, gehören auch die für diese Anlagen erwachsenden Kosten (Verwaltung, Unterhaltung, Betrieb, Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals) anteilmäßig nach Verhältnis der Benutzung zu den Kosten der Kanalisation von Ginnheim. Die zur Deckung der Kosten der Kanalisation zu erhebenden Abgaben dürfen die in der Kanalisations-Gebühren-Ordnung für Niederrad vom 10. November 1903 festgesetzten Sätze nicht überschreiten, mit der Maßgabe, daß die Ablösung der jährlichen Gebührensätze durch eine einmalige Kapitalzahlung zugelassen werden soll.
Zu den Kosten des Kanals sollen nur die bebauten Grundstücke herangezogen werden, sofern sie an den Kanal angeschlossen sind.
Den städtischen Behörden von Frankfurt a. M. steht es jedoch auch jederzeit frei, die für den Bezirk Alt-Frankfurt a. M. jeweils geltenden Vorschriften über die Deckung der Kanalisationskosten in Ginnheim einzuführen. Spätestens im Jahre 1930 muß dies geschehen. Die bestehenden Wassergeldtarife bleiben zunächst in Kraft.

§ 11
Die Hauskehrichtabfuhr wird bis zum 31. März 1920, Straßenreinigung und -besprengung bis zum 31. März 1912 im wesentlich in ihrer bisherigen Gestalt erhalten.
Die entsprechenden Frankfurter Gebührenordnungen treten infolgedessen zunächst nicht in Kraft.
Die Beleuchtung der Eschersheimer Landstraße und des Eschersheimer Weges muß noch im Jahre 1909 durchgeführt werden.
Die Richtlaternen müssen vom Jahre 1909 ab die ganze Nacht hindurch brennen.

§ 12
In bezug auf Neupflasterung und Unterhaltung bestehender Straßen soll bis zum 31. März 1915 der bisherige Umfang des aus dem Ordinarium bestrittenen Aufwands nach dem Durchschnitt der Rechnungsjahre 1904 bis einschl. 1908 maßgebend bleiben.

§ 13
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der beiden Gemeinden wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen Ganzen verschmolzen; die vereinigte Stadtgemeinde tritt mithin in alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Ginnheim als Rechtsnachfolgerin ein. Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben.

§ 14
Für die Wahlen zur Stadtverordneten-Versammlung wird der jetzige Gemeindebezirk Ginnheim bis zu einer anderweiten Regelung nach § 25 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 25. März 1867 mit dem jetzigen gleichfalls nach Frankfurt einzugemeindenden Gemeindebezirke Eschersheim zu einem selbständigen Wahlbezirk vereinigt. Dieser Wahlbezirk wählt bis zur anderweiten Regelung einen Stadtverordneten, dessen Ausscheiden erstmals durch das Los bestimmt wird.

§ 15
Die zurzeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Ginnheim stehenden Gemeindebeamten und ständigen Arbeiter, sowie die Lehrer gehen von diesem Zeitpunkt an mit dem Gehalt, bzw. Anspruch auf Pension, sowie Witwen- und Waisenversorgung, welche sie zurzeit der Eingemeindung haben, in den Dienst der Stadt Frankfurt über. Die Anwendung der Frankfurter Bestimmungen über Gehalte und Pensionen, sowie Witwen- und Waisenversorgung auf die im Dienst der Gemeinde Ginnheim stehenden Beamten und Lehrer bleibt der Beschlußfassung der Behörden der Stadt Frankfurt mit der Maßgabe vorbehalten, daß die Bestimmungen über die Lehrergehälter, mit Ausnahme derjenigen über die Mietsenschädigung, am 1. April 1912 in Kraft treten.

§ 16
Die städtischen Behörden verpflichten sich, vorbehaltlich der landespolizeilichen Genehmigung, binnen 1 1/2 Jahren vom Tage der Eingemeindung eine Trambahn herzustellen und dem Betriebe zu übergeben, welche von der neuen Schule in Ginnheim bis zu einem Punkte des Frankfurter Trambahnnetzes östlich des Palmengartens führt. Für den Fall, daß durch ein Enteignungsverfahren sich die Ausführung verzögern sollte, wird der Termin entsprechend verlängert, jedoch höchstens um 1/2 Jahr.
Ferner wird bis zum Ablauf des Jahres 1912 ein befestigter Fahrweg mit erhöhtem Fußsteig über die Ginnheimer Höhe angelegt werden.
Falls der vorliegende Fluchtlinien- und Bebauungsplan für Ginnheim bis zum Tag der Eingemeindung noch nicht förmlich festgestellt sein sollte, verpflichten sich die städtischen Behörden, die Festsetzung binnen 1/2 Jahre herbeizuführen, vorbehaltlich der durch etwaige Einsprüche verursachten Verzögerung.
Falls Abänderungen oder Erweiterungen des Bebauungsplanes erforderlich werden, verpflichtet sich die Stadt Frankfurt a. M., die betreffenden Verhandlungen mit größter Schleunigkeit zu führen, und hierbei sowie überhaupt Maßnahmen zu treffen, daß eine Behinderung der Bautätigkeit vermieden wird.

Hier endet der Text von Seite 59
Wenn hier § 16 zu Ende ist, und der Beginn von Seite 60 zu § 18 gehört, dann fehlt § 17 gänzlich!!
Auf Seite 60 geht es wie folgt weiter:

Eckenheimer und Grüner Weg sollen sogleich nach der Eingemeindung befestigt und dem Fortschreiten des seitlichen Anbaues entsprechend spätestens bis zum Jahre 1915 ausgebaut werden. Die Stadt Frankfurt a. M. verpflichtet sich, den Anbau an diesen Wegen auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 nicht zu versagen. Dem seitlichen Anbau entsprechend sind die Straßen mit Gas und Wasser zu versehen.
Außerdem werden die städtischen Behörden spätestens bis zum Jahre 1915 noch eine direkte Verbindungsstraße zwischen Ginnheim und der Eschersheimer Landstraße, südlich des Bornheimer Weges, herstellen. An den noch unfertigen Straßen soll den Ansuchenden dispensationsweise Bauerlaubnis erteilt werden.
Als Grundlage für die Berechnung der Straßenherstellungskosten sollen die seitens der städtischen Behörden genehmigten ermäßigten Vorortspreise dienen. Mit der Beibehaltung eines besonderen Standesamtes für Ginnheim ist die Stadt Frankfurt a. M. einverstanden. Die Steuern werden in Ginnheim durch einen besonderen Steuererheber erhoben werden. Desgleichen soll auch die Hebestelle der Ortskrankenkasse beibehalten werden.
Nach Herstellung der Kanalisation verpflichten sich die städtischen Behörden im Gemeindebezirk Ginnheim ein Volksbrausebad zu errichten.

§ 19
Die Gemeindebehörden von Ginnheim erteilen die Zusicherung, daß sie sich vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten werden, welche geeignet sein würden, der Finanzlage der Stadt Frankfurt Nachteile zu bringen oder die Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind, zu verändern.
Vorstehender Vertrag wird unter Bezugnahme auf die Gemeindevertreterbeschlüsse vom 12. und 23. Juni 1908, 9. und 15. October 1908, 26. Januar 1909 und 2. Maerz 1909 gemäß § 59 Abs. 5 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen - Nassau vom 4. August 1897 hierdurch vollzogen.

Ginnheim den 8. März 1909
Edel Bürgermeister
Jean Reuter Schöffe
Frankfurt (Main), den 29. März 1909
Der Magistrat.
Adickes Bleicher

Offenbar galt zu diesen Zeiten noch das Ehrenwort. Es findet sich nichts im dem Vertrag, was passieren sollte, falls eine Vertragspartei sich nicht an die Vereinbarung hält.
Bild der original Unterschrift

Mitglieder des
Gewerberings
Aktuelles Geschichte
& Menschen
Vereine Adressen Kontakt nach oben